Im Hinblick auf den Umstand, dass die Mehrheit der Personen nicht beachtet, dass man so kleine Kinder beerdigen kann und muß, lag der Gedanke nahe, im Folgenden aus der Praxis zu berichten:
a)     auf Wunsch der Eltern: für die individuelle Beerdigung eines Kindes nach einem natürlichem Abgang;
b) auf Wunsch unserer Bewegung: für die Beerdigung von Kindern nach artifizieller  Schwangerschaftsunterbrechungen.

 

a) Im Falle eines Spontanabgangs

1. Im Fall einer spontanen Interruption einer Schwangerschaft teilt die Mutter dem Arzt oder der Hebamme den Wunsch zu einer Beerdigung des Kindes mit.
Die Bitte um Beerdiqunq wird formlos und in dreifacher Kopie schriftlich verfasst, der ein Zertifikat des Arztes beigefügt wird. Dieses wird von der Mutter (dem Vater, einem Verwandten oder dem, „der diese vertritt“) innerhalb, jedoch nicht über 24 Stunden nach der Abstoßung oder Entfernung des Feten eingereicht (Art. 7, Absatz 3 und 4 des DPR (Italienisches Recht!), 10.9.90 Nr. 285)

2. Die erste Kopie wird der Stationsschwester/dem Stationspfleger überreicht. Die zweite Kopie muß der Sanitätsdirektion des Krankenhauses übergeben werden. Die dritte Kopie wird vom Antragsteller einbehalten. Erforderlich ist, sich die dritte und einbehaltene Kopie sowohl von dem Pflegepersonal als auch von der Sanitätsdirektion des Krankenhauses gegenzeichnen zu lassen (Datum und Unterschrift).

3. Das Ärztliche Zertifikat ist von dem Gynäkologen zu erstellen, der die Mutter betreute bzw. den Eingriff vorgenommen hat, wobei das ungefähre Gestationsalter und das Gewicht des Feten vermerkt sein müssen.

4. Die Mutter (der Vater, ein Verwandter oder „wer diese vertritt“) bittet die Hebamme, auf dem Behältnis, das die Leibesfrucht enthält, ein Etikett anzubringen, das den Namen, den man dem Kind  bei der Geburt gegeben hätte und Namen und Nachnamen der Mutter aufweist. Zum Beispiel „Giovanni von Frau Maria Weiss (damit wird einmal das Kind mit eigenem Namen benannt und zum anderen ist gekennzeichnet, dass es sich um die Leibesfrucht von Frau Weiss handelt).

5. Für die individuelle Beerdigung der sterblichen Überreste des Kindes, die als Folge des Abortes vorliegen, wendet man sich wegen des Begräbnisses an das zuständige Gemeindeamt, um die Modalitäten festzulegen, zum Beispiel: religiöse Zeremonie in der Kirche, danach Transport zum Friedhof etc.

Auf Anfrage (falls Schwierigkeiten auftreten) kann man zur Ansicht die Kopie des Beerdigungsantrages mit den darauf vermerkten Stempeln vorlegen.

Man kann bei dieser Gelegenheit wählen, wem man den Transport überantwortet, ob der Gemeinde oder einem Beerdigungsinstitut. Hierzu weisen wir darauf hin, dass diesbezüglich die Gemeinden gut organisiert sind und den Privatinstitutionen in nichts nachstehen. Die Kosten sind gewöhnlich gering. Der Platz für die Grabstelle wird von der Gemeinde in einer Zone festgelegt, die totgeborenen Kindern und Empfängnisprodukten vorbehalten ist (Art. 50, D.P.R. 285/90 nach italienischem Recht!)

6. Es wäre gut, sich mit dem zuständigen Pfarrer in Verbindung zu setzen, der nach Möglichkeit eine Messe zelebrieren und die Beerdigung vornimmt, oder man spricht darüber mit dem Krankenhausseelsorger, um wenigstens den Segen für die sterblichen Überreste des Kindes vor der Beerdigung zu erhalten.

 

b) Im Falle einer Abtreibung

Die Beerdigung erfolgt auf Antrag der „Bewegung der Armata Bianca für das Leben“, die sich „stellvertretend “ nach dem Gesetz dieser Angelegenheit annimmt.

Personen, die die moralische Pflicht verspüren, sich diesem Werk der Barmherzigkeit zu widmen, können  (nach kurzer Rücksprache mit unserer Bewegung) und wenn sie anzahlmäßig ausreichend sind, selbst einen Verband nach dem Beispiel der L’Aquilaner „Bewegung für das Leben der Armata Bianca“ an ihrem Wohnort gründen, anderenfalls können sie als Repräsentanten unserer Bewegung in ihrer Region wirken.

Zunächst nimmt man mit dem Krankenhaus wegen einer Einverständniserklärung Kontakt auf.

Nachdem diese erhalten wurde, müssen die freiwilligen Mitarbeiter dieser Initiative einmal im Monat Sorge dafür tragen, dass:

- Behältnisse und biologisch abbaubare Plastiksäckchen für jeweils ein einzelnes Körperchen zur Verfügung stehen. Das Behältnis soll aus Holz sein, in dem zwischen 6 und 8 einzelne Körper untergebracht werden.

- mit dem im jeweiligen Krankenhaussektor Beauftragten übereinstimmend der Modus und der Zeitpunkt einer monatlichen Abholung vereinbart wird. Gleichfalls ist der Vermerk in dem Registers, in dem das Krankenhaus die Nummern der Kinder führt, vorzunehmen, welche davon dem Verantwortlichen der Bewegung überlassen werden, der dafür gegenzuzeichnen hat.

- bei dem Zuständigen in der Gemeinde Erkundigung darüber eingeholt wird, ob der Transport dieser Behältnisse vom Krankenhaus zum Friedhof – wie es vielerorts der Fall ist – durch die Gemeinde erfolgt. Wenn nicht, dann muß diesbezüglich Verbindung mit einem Beerdigungsinstitut aufgenommen werden. In diesem Fall wird dann die Bewegung der Auftraggeber sein.

- mit einem Priester Verbindung aufgenommen wird, der einmal monatlich dann die Segnung dieser kleinen Leichname nach dem Ritus der Kinderbeerdigung der Katholischen Kirche vornimmt. Danach begleitet der freiwillige Helfer die Prozession bis zu dem Ort, der auf dem Friedhof für die Beerdigung vorgesehen wurde. Während dieser Aktion und der Beerdigung selbst betet man den Rosenkranz.

Wer sich bei diesem Werk der Barmherzigkeit einsetzen möchte – die Toten beerdigen – und dadurch Zeugnis für den Glauben ablegen will – das Leben ist geheiligt vom Beginn seiner Empfängnis – der setze sich mit unserer Hauptstelle in Verbindung „Bewegung für das Leben der Armata Bianca in L’Aquila“, Via Sant’Apollonia Nr. 8; I-67100 L’Aquila.

 

avemaria@armatabianca.org