«Kommentar» von Monsignore Domenico Jorio, Sekretär der Heiligen Sakramentenkongregation zum «Dekret Quam singulari Christus amore» (1928)



<< Kommentar von Kardinal Gennari

1928, 12 Jahre nach Erlass des Dekretes „Quam Singulari“ und während des Pontifikats Pius XI., nimmt Kardinal Jorio, Sekretär der Heiligen Sakramentenkongregation, erneut in einer klaren Analyse Bezug auf das Argument des Alters der Kinder beim Erstkommunionempfang, um die letzten Hindernisse zu dem Dekret auszuräumen («Das Dekret «Quam Singulari» bezogen auf das Alter zur Frühkommunion» mit einem einleitenden Brief seiner Eminenz, Pietro Card. Gasparri, Staatssekretär seiner Heiligkeit Papst Pius XI. Kurzkommentar von Monsignore Domenico Jorio, Sekretär der Heiligen Sakramentenkongregation, Rom, F. Pustet, Editore Pontificio, 1928).
Der einleitende Brief von Kardinal Gasparri, Staatssekretär Seiner Heiligkeit Pius XI., bezeugt das Interesse, das der Nachfolger des Heiligen Pius X. zu dessen Argument und Zeugnis beharrlich weiterbetrieb, trotz des Widerspruchs, den einige gegen das Dekret erhoben: „Wie sehr ist es doch schwierig, die Missbräuche auszuräumen! Das Dekret korrigierte die fundamentalen Lehren, verbesserte  die Praxis, doch ist es bisher nicht gelungen, überall die Vorschriften des Dekretes einheitlich durchzusetzen. Es ist deshalb gut, dass eine maßgebliche Stimme dazu Stellung nimmt, die des Sekretärs der Heiligen Kongregation für die Sakramentendisziplin, die die Beachtung des Dekretes anmahnt und Zweifel und Schwierigkeiten beseitigt, die der Dämon verursacht.“
Papst Pius XI. selbst, anlässlich des nationalen Eucharistischen Kongresses in Bologna im Jahr 1927, hat Seine Exzellenz, Kardinal Baggiani als seinen Repräsentanten gesandt und „hatte ihm dazu sein eigenes Bedauern kundgetan, weil das Dekret bezüglich der Erstkommunion der jüngeren Kinder noch nicht überall Beachtung gefunden hatte, und so beauftragte er ihn gleichzeitig, auf dem genannten Kongreß seine (des Papstes) persönliche unveränderliche Absicht und seinen Willen kundzutun, dass man dieses Dekret vollständig und ganz zu befolgen habe.“  Wir geben einige Auszüge aus diesem „Kommentar“ wieder.

(…) Geschichtliche und doktrinäre Gründe für das Dekretes 

1. - Es ist bekannt, dass man seit den frühesten Anfängen der Kirche die Kommunion, sowohl im Orient als auch im Okzident, bereits an Säuglinge unmittelbar nach deren Taufe spendete, zunächst unter den beiden eucharistischen Gestalten, dann nur unter der Gestalt des Weines, und dieses aufgrund des theologischen Prinzips, dass die lebendigen Sakramente die (Gnaden) grazia ex opere operato  vermehrten, in denen, die sie würdig und ohne bestehende Hindernisse empfingen, wie es bei den Kindern unmittelbar nach der Taufe und bei ihrem ersten Vernunftgebrauch der Fall ist. (…)
2. - In der Kirche des Westens (…) lehren einige Doktoren auf willkürliche Weise, dass die Erstkommunion eine perfektere und entwickeltere Auswahl voraussetzt. So würde man heute meinen, dass derjenige diese Würde gewöhnlich nicht besitzt, wenn er nicht ein Mindestalter von sieben Jahren und auch alter erreicht hat. Auf solche Weise und mit der Verbreitung dieser theologischen Doktrin, die sich in der Kirche eingeschlichen hat, wurde die Erstkommunion auf Kinder in bereits fortgeschrittenem Alter hinausgeschoben, die mit zehn oder zwölf und auch erst mit vierzehn Jahren dann zugelassen wurden, unter dem Vorwand, dass das Kind vorher die notwendige vorbereitende Anweisung dazu nicht haben kann. (…)
- 4. – Wir müssen hierzu auch bekennen, dass viele und maßgebliche Doktoren und Theologen, wie der Heilige Thomas von Aquin, der Heilige Antonius Vasquez und Ledesma, die in dem Dekret und auch andernorts zitiert sind, den unverfälschten Sinn anerkannten, den die Richtlinie des IV. Laternakonzils vorgab, und richtigerweise lehrten sie, dass die Pflicht zum Beichtsakrament und zum Kommunionempfang  für die Kinder von dem Moment an bestand, in dem sie zu unterscheiden begannen und fähig dazu waren, Sünden zu begehen. (…)
5. – (…) Pius X. verwarf die willkürlichen Lehren mit dem Dekret „Quam Singulari“, und vielmehr noch die absurden Ansichten gewisser Theologen gemäß den erwähnten Richtlinien  des IV. Laterankonzils und beschrieb genau die Befolgung dieser Richtlinien ihrem tatsächlichen Sinne nach. Er verwies klar und deutlich darauf, was das entsprechende Alter und die notwendige und ausreichende Vorbereitung ist, damit das Kind am Eucharistischen Mahl teilhaben kann.
6. – Wir möchten hinsichtlich der Bedeutung dieses Dekretes keine Streitfragen aufwerfen. Sicher ist aber, dass Pius X. die doktrinäre  Materie ansprechen wollte und darüber auch gesprochen hat, und dies nicht nur disziplinarisch sondern auch als Lehrmeister der universalen Kirche. Stellen wir lediglich fest, dass mit diesem Dekret die Regelung einer – lassen sie es uns so nennen, auch wenn es befremdend erscheint - revolutionären Wende gegen den Gebrauch bzw. den schon eingefleischten Missbrauch, der in die Kirche bezüglich der Erstkommunion der Kinder eingedrungen ist, erfolgte.
7. – Tatsächlich wurde bis zu Pius X. die vollständige Katechismuslehre den Kindern zur Vorbereitung der Erstkommunion vermittelt. Pius X. aber, der mit Beginn des Vernunftgebrauchs die Erstkommunion festsetzte und von den Kindern dazu jene minimale Grundanleitung forderte, über die wir gleich sprechen werden, machte somit aus der Erstkommunion ein Instrument für die Lehre des gesamten Katechismus, die zu einer intellektuellen und moralischen Formation für das christliche Leben führt. Es kann nicht sein, dass man nicht sieht, wieviel Hilfe man durch den Empfang der Eucharistischen Kommunion erhält, um zu dieser Formation zu gelangen, und wieviel Licht dann die Lehre des Katechismus in den Seelen der Kinder verbreitet, die nach der Erstkommunion und gemäß dem Dekret damit fortfahren, sich am Tisch des Herrn einzufinden.

8. – (…) Niemand in der modernen Sozialgemeinschaft wird abstreiten wollen, dass die Vernunftentwicklung der Kinder wesentlich frühzeitiger erfolgt als in der Vergangenheit. Bei dieser Voraussetzung ist es notwendig, dass Eltern, Internatsleiter und Kindergartenleiterinnen davon überzeugt sind, dass die religiöse Erziehung und die gesamte heutige christliche Pädagogik den frühzeitigen  Kommunionempfang als Fundament mit einschließen muß. Wenn sich für die Kinder das christliche Leben nicht dahingehend entwickelt, dass sie so früh wie irgend möglich an dem göttlichen Eucharistischen Sakrament teilhaben, riskiert man, dass sie vollständig verlorengehen. Es handelt sich nicht darum, um des Kaisers Bart zu streiten, also ob es nun ein Jahr früher oder später sein soll, sondern um das Schicksal der gesamten christlichen Erziehung der zukünftigen Generationen. Mit acht Jahren, oder schlimmer noch mit zehn oder zwölf Jahren, ist es schon fast zu spät, um zu verhindern, dass die unheilvollen Beispiele aus dem familiären und sozialen Umfeld in den Jugendlichen jedes religiöse und auch moralische Empfinden zerstören. Jetzt, wo man sich besonders sehr um die körperliche Erziehung der Kleinen bemüht, ist es notwendig, dass die Bischöfe, Gemeindepriester, Eltern und all jene, denen die Jugend anvertraut ist, sich mit der gleichen Sorgfalt und Eifer um ihre spirituelle Erziehung kümmern. (…)

Entscheidender Teil des Dekretes          

(…) 14. – Der Sinn des Dekretes „Quam Singulari“ beinhaltet die genaue und präzise Festlegung  „Jahr der Unterscheidung – Gebrauch des Verstandes“. Tatsächlich wiederholt es die Doktrin des Laterankonzils und des Konzils von Trient, indem diese klar und authentisch in der Weise wiedergegeben wird, die alle falschen und willkürlichen Interpretationen ausschließt. (…)

15. – Die Interpretation ist authentisch und, wie bereits gesagt, nicht neu, denn sie wurde bereits im XIII. Jahrhundert durch Thomas von Aquin beschrieben: „Wenn die kleinen Kinder beginnen, einen gewissen (aliqualem) Gebrauch der Vernunft zu zeigen, so, dass sie dieses Sakrament zu unterscheiden verstehen, nun, dann kann man dieses auch an sie erteilen“ (Summa Theol., P. III, q. 80, art. 9 ad 6). Worauf verweisen diese Worte vom Beginn eines gewissen (aliqualem) Gebrauchs der Vernunft, wenn nicht auf die Frühzeit des Vernunftgebrauches? (…)

17. - «Heutzutage», schreibt Kardinal Gennari, «ist der Gebrauch der Vernunft schon recht frühzeitig bei den Kleinen entwickelt, und alle wissen dies. Kinder von kaum drei oder vier, höchstens fünf Jahren, wissen recht gut zu argumentieren und können sehr gut das allgemeine Brot vom Eucharistischen Brot unterscheiden. Gewöhnlich sagt man, dass sich der Verstand mit sieben Jahren manifestiert. Für manche mag dies zutreffen, doch für sehr viele gilt das bereits schon zu einem viel früheren Zeitpunkt, und nur für ganz seltene Ausnahmen trifft dies nach dem siebenten Lebensjahr zu. Das Alter der Unterscheidung ist also das angemessene Alter, um die Heilige Eucharistie zu erhalten.“

18. – Wer etwas Praxiserfahrung mit Kindern hat, besonders in den Städten, wird auf besondere Weise und voll und ganz heutzutage die Worte des Gelehrten im Kardinalspurpur unterstreichen, dass die Beispiele von Kindern im noch zarten Alter, die Personen von Dingen unterscheiden, nach dem Warum fragen, was ja eine Vernunftsregung ist, die davon erzählen, was ihnen geschehen ist, die ihre Wünsche recht gut auszudrücken verstehen, die erkennen, wenn sie Unrechtes getan haben und dann auch um Verzeihung bitten, nicht gerade wenige sind. Was wünscht man sich mehr, als ihnen den Beginn ihres Vernunftgebrauchs anzuerkennen und damit auch die Verpflichtung wahrzunehmen, sie nach vorhergehender festgelegter Instruktion und den Regeln für die Erstkommunion zufrieden zu stellen, über die sie nicht nur wissen, sondern nach der sie dann auch sehr oft verlangen?

19. – Man bedenke die Aussage in dem Text: «Das Kind beginnt zu denken», man spricht nicht von: vollständiger Vernunft. Es genügt der Beginn des Vernunftgebrauches, so, als würde man sagen: beim Morgengrauen, beim Morgenrot, am Morgen – also mehr oder weniger bei Beginn des Tages, und man muß nicht „Mittagszeit“ mit Mittagshitze verbunden verstehen. (…)

25. – Man kann nun einwenden: Die Gesetze der Kirche, wie sie in can. 12 des Kodex des Canonischen Rechts vorgeschrieben sind, verpflichten die Gläubigen nicht vor Vollendung des siebenten Lebensjahres.  Somit auch nicht das Gesetz betreffend die österliche Kommunion. Darauf entgegnen wir: der betreffende Kodex des Canonischen Rechts macht in seiner generellen Aussage und in seinem maßgeblichen Zitat  diesen Vorbehalt: „es sei denn, dass das Recht ausdrücklich keinen anderen Modus anordnet». Nun, ein solches Sonderrecht wird ausdrücklich als Pflicht zur Kommunion erhoben: sie ist angeordnet, das bedeutet, dass sie für Kinder vor dem siebenten Lebensjahr zur Pflicht erklärt wird, wenn sie dabei bereits ihren Verstand zu gebrauchen wissen und gemäß ihren Fähigkeiten die notwendigen Instruktionen dazu kennen.

Welche Instruktionen das Kind erhalten muß, damit es zur Erstkommunion zugelassen werden kann und soll (Dekret Nr. II u. III)  

(…) 27. – Dieses nun verlangt die Kirche von den Kindern bei ihrem frühest möglichen Vernunftgebrauch, um zur Erstkommunion zugelassen werden zu können: die Kenntnis über Gott den Schöpfer, Belohner der Guten und Bestrafer der Bösen; über das Geheimnis des einen und dreifaltigen Gottes; über das Geheimnis der Menschwerdung und den Tod des Heilandes; über die Unterscheidung des Eucharistischen Brotes von dem gewöhnlich materiellen Brot; und schließlich die Kenntnis über alles das, was den Kräften ihrer Intelligenz angemessen ist.


28. – Sehr vernünftigerweise besteht die Kirche nicht auf mehr, als auf dieses. (…) denn wenn die Kinder in ihrem jungen Alter den ganzen Katechismus erlernen müssten, verblieben sie am Ende frustriert über die Kirche. Sie müssten sich ein oder zwei Jahre lang damit befassen, um den ganzen Katechismus zu lernen, und somit müsste die gewichtige  Pflicht zum Kommunionempfang auf ein oder zwei Jahre zu Ungunsten des Gesetzes verschoben werden, aus dessen Nichteinhaltung eine Todsünde resultierte. (…)
Auf wen die Pflicht des Gebotes entfällt, die Kinder zur Beichte und zur Kommunion vorzubereiten, und wem das Recht zusteht, sie zur Erstkommunion zuzulassen (Dekret Nr. IV)

(…) 44. -  Die Eltern, vor allem die Mütter, denen die Väter gewöhnlich diese Betreuung überlassen, sollen davon überzeugt sein, dass eine Verzögerung für den Kommunionempfang auch nur um ein Jahr, außer der schwerwiegenden Nichtbeachtung des Gesetzes, eine nicht geringe Gefahr für das Kind mit sich bringt. Diese nämlich, dass ihr liebes Kindlein angesichts der traurigen Zeiten, die wir durchleben, eher zum Bösen angespornt wird und die heutzutage fortgeschrittene Frühreife der Entwicklung der Intelligenz, wie es oben bereits angesprochen wurde, den Verlust des größten Geschenkes Gottes, der Unschuld, bewirkt, sodaß Satan noch vor Jesus Christus in sein Herz eintreten kann. Man denke gut über das Urteil des Hl. Johannes Chrysostomus nach: «Die kleinen Kinder, sobald sie einmal von der Arglist ergriffen wurden, sind quasi zum Sklaventum verurteilt und gehen dahin, wohin es der Teufel will.» (Hom. 19 en Gen).

45. – Es ist schmerzlich dies zu sagen, aber zu Gelegenheiten der Erstkommunion empfangen viele Kinder, die zehn, neun oder acht Jahre alt sind und wenn sie nicht an einen umsichtigen, erfahrenen und behutsamen Beichtvater geraten, die Kommunion unwürdig, denn sie verschweigen aus Scham die Sünde, was in diesem anfälligen und schüchternen Alter vollkommen erklärbar ist!

46. – Aber das Kind versteht das doch noch nicht, wird sofort eine Mutter sagen. Darauf antworten wir: Wie schön, wenn das Kind die Geheimnisse des Einen und Dreifaltigen Gottes, die Menschwerdung und die Eucharistie nicht versteht, wenn ihr sie nicht versteht, liebe Frau, wenn wir dies nicht verstehen, wenn es selbst der Papst nicht versteht! Die Geheimnisse sind Wahrheiten einer übernatürlichen Ordnung, die man auf das unfehlbare Wort Gottes hin glaubt, das Er uns offenbart hat. Wenn man dies alles begreifen würde, dann wären es keine Geheimnisse mehr. Doch vielleicht wartet man noch ein oder zwei Jahre, wird dann euer Kind dies verstehen? Niemals! Es genügt der Glaube und es genügt die Unschuld! Und dann bedenke diese Mutter, dass, wenn sie in ihrer Hartnäckigkeit verbleibt und dem Kind den Kommunionempfang nicht erlaubt, und wenn sie nicht die Entschuldigung vorbringen kann, ein unverbesserlicher Ignorant zu sein, dass sie keinen Beichtvater finden wird, der ihr die Lossprechung erteilen könnte.

47. – In dieser Materie, in der Gott lebt, ist es nicht nötig, wie man so schön sagt, päpstlicher als der Papst zu sein, obwohl unter uns die traurige Sitte herrscht, mehr noch als der Papst selbst zu tun, besonders unter den Laien! Die Kirche will den Kleinen die Eucharistie ab dem ersten Gebrauch ihrer Vernunft reichen: was ist daran so schlimm?

48. – Aber mein Kind ist schlecht! (…) Die Eucharistie ist nicht nur Nahrung, die uns wachsen lässt, sie erneuert uns, sie ergötzt uns, sie ersetzt den Mangel in unserer Seele, sie ist auch das Antidot, das uns von der täglichen Sünde befreit und uns vor der Todsünde schützt, wie es das Konzil von Trient lehrt. Es ist schlecht? Dann mag es eine gute Beichte ablegen, begehe die Erste Heilige Kommunion andächtig, fahre fort damit, täglich andächtig zu kommunizieren, wenigstens an den Sonn- und vorgeschriebenen Festtagen, wie es sich auch um die Eltern und Erzieher sorgen soll, und man wird sofort sehen, wie es gut wird, gehorsam, respektvoll und ergeben. Gegen die sogenannte frühzeitige Kriminalität der Minderjährigen gibt es kein wirkungsvolleres und unfehlbareres Mittel, als die Heilige Kommunion. Dieses ist der empfindsamste und unwiderlegbare Beweis für die reale Gegenwart Jesu Christi im Sakrament der Eucharistie.

49. – Die Kinder sind leichtfertig? «Ja,» entgegnet Monsignor De Segur, «doch sie sind ebenso gut und liebenswürdig,und um ihre Nöte zu lindern, muß man sie lieben und ihnen die wahre Nahrung geben. Es ist unerlässlich, sie Jesus Christus nahezubringen, und dafür ist es notwendig, sie häufig in eine enge Beziehung mit Ihm zu bringen. Ihre Fehler, soweit sie bestehen, sind von geringer Festigkeit. Die Barmherzigkeit wird verhindern, dass sie zu Lastern werden.» Hier sollten manche Mütter einmal gut über diese Worte nachdenken, vor allem jene, die sich ihrer Töchtern annehmen, und sie mögen sich besinnen, ihnen rechtzeitig die wahre Speise für ihr Herz zu geben, Jesus Christus, anstatt sie durch eine Mode, die oftmals schamlos ist, zur Eitelkeit zu verleiten, sie an Vergnügungen teilnehmen zu lassen, bei denen  mehr oder weniger ihre Unschuld gefährdet ist! (…)

53. – Der Kürze wegen lassen wir andere, nicht weniger bedeutsamen Pflichten weg. Wir halten lediglich nochmals fest, dass die Heilige Kongregation für die Sakramente auf die vielen Schwierigkeiten, die diesem Dekret entgegengebracht werden, stets mit dem Hinweis antwortete, dieses nicht genug zu beachten, etwa dem Sinne nach: Ponatur in archivio (es sei zum Archiv gelegt…). Der Anspruch auf Beachtung aber liegt in der Klarheit der Anordnungen in dem Dekret, das keine gegenteiligen Gründe zulässt. (…)

Schlussfolgerung – Der Heilige Vater Pius XI. und die Befolgung des Dekretes

77. – Zum Abschluß unserer bescheidenen Arbeit liegt es uns am Herzen, über die erlauchten Gedanken Seiner Heiligkeit Unseres Herrn (Jesus Christus) und unseres Papstes Pius XI. über die Erstkommunion der Kinder zu referieren. Wir stellen dabei unzweifelhaft fest, dass Seine Heiligkeit im vergangenen Jahr Seine Eminenz, Kardinal Boggiani,  in der Eigenschaft als Legat des Nationalen Eucharistischen Kongresses nach Bologna sandte, um dort sein persönliches Bedauern darzulegen, weil das Dekret über die Erstkommunion der Kinder noch immer nicht überall in seiner Gänze Beachtung findet: er bevollmächtigte gleichzeitig zu der Erklärung vor diesem Kongreß, dass es seine feste Absicht und sein Wille ist, dass man dieses Dekret vollständig und ganz befolge. (…)
79. – Schließlich hat sich Seine Heiligkeit dazu gewürdigt, selbst mit einer prächtigen Auslegung zu dem hier behandelten Dekret beizutragen. Am 19. Juli dieses Jahres 1928 hat er in der Basilika des Vatikans und in Gegenwart von zehntausend Kongressteilnehmern des U.F.C.I. aus seinen ehrwürdigen Händen an drei sechsjährige Mädchen die unvergessliche und Erste Heilige Kommunion erteilt! Ein wundervoller und ermahnender, feierlicher und äußerst maßgeblicher Beitrag für die Hirten der Seelen, die Eltern und für alle, die Verantwortung für die Erstkommunion tragen!
80. – (…) Wie würde es doch der Heilige Vater gern sehen, und dessen sind wir ganz gewiß, wenn die Bischöfe, die Gemeindepriester und die Eltern ihre Kräfte auf dieses Ziel hin konzentrieren würden, im kommenden Jubiläumsjahr alles zu daranzugeben, dass das Dekret  Pius X. ganz und vollständig zur Anwendung komme, indem alle Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind und genügend instruiert wurden, zur Erstkommunion zugelassen werden, um sich Gott darzubringen, zur Unterstützung Seiner Heiligkeit und gemäß Seiner Anliegen! (…) Arbeiten wir einmütig für dieses ehrwürdige, heilige und allerdringlichste Ziel, und wir werden damit nicht nur Gott die Ehre gegeben, sondern auch Seinem Stellvertreter auf Erden damit eine würdige Ehrerbietung erwiesen haben. Und wir werden damit auch das Wohl und die Rettung der schönsten und teuersten Hoffnungen der Kirche, der Familie und des Vaterlandes  verdienen.

 

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